Entsorgung

  1. Geltungsbereich
  1. Die Götz GmbH Schrott und Metalle erbringt Leistungen, einschließlich Leistungen, die über den Onlineshop bestellt wurden, ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen durch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (im Folgenden: „Kunde“, es sei denn, dass eine Bestimmung ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher anwendbar ist).
  1. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf, wobei die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Entsorgung bei Widersprüchlichkeit oder Lücken Vorrang haben.
  • Leistung, Subunternehmer, Vertragsschluss
  • Der Vertrag erfasst die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme der von dem Kunden am angegebenen Ort einzufüllenden Abfälle, die Miete der jeweiligen Container und die Abholung der jeweils befüllten Container zur weiteren Entsorgung.
  • Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung dieses Vertrages auch Dritter zu bedienen.
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von uns in Textform, z.B. per E-Mail, bestätigt wurden. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Änderungen des Vertrages.
  • Die dargestellten Produkte im Online-Shop stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Der Kunde kann aus den verschiedenen Entsorgungsleistungen des Auftragnehmers wählen und diese über den Button „Container bestellen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Nachdem der Kunde den Button „Zur Kasse gehen“ ausgewählt und die Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Widerrufsbelehrung bestätigt hat, wird der Kunde weitergeleitet. Mit Klicken auf den Button “jetzt kaufen“ gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Produkte und/oder Dienstleistungen ab.
  • Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt automatisiert und unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Diese stellt noch keine Vertragsannahme dar.
  • Der Vertrag kommt durch das Zusenden einer Auftragsbestätigung zustande.
  • Zufahrten, Aufstellplatz und Sicherung von Containern
  • Container werden bei der Bereitstellung auf Anweisung und Gefahr des Kunden abgestellt. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit und sonstige Eignung von Zufahrtswegen und Aufstellplatz ist allein der Kunde verantwortlich.
  • Dem Kunden obliegt die Einholung der ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – wie etwa einer Sondernutzungsgenehmigung – zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen auf eigene Kosten. Die Genehmigung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
  • Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen. Die Zustimmung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
  • Der Kunde übernimmt die nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und ggf. den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung der Container, z.B. ordnungsgemäße Absperrung, Beleuchtung und Beschilderung.
  • Verletzt der Kunde die Verpflichtungen aus Ziff. 3.1 bis 3.4 schuldhaft, haftet er uns gegenüber für alle daraus entstehenden Schäden und sonstige Mehraufwendungen, insbesondere auch für solche aus behördlicher Inanspruchnahme wegen fehlender Genehmigung (z.B. Bußgelder). Von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen unbefugter Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks oder fehlender Absicherung der Container, stellt der Kunde uns frei.
  • Beladung von Containern und Sorgfaltspflichten des Kunden
  • Der Kunde haftet für die pflegliche Benutzung der Container. Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Die Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen sind durch den Kunden sicherzustellen. Eine Behandlung der in die Container eingefüllten Stoffe in den Containern (Verbrennen, Einschlämmen, Einstampfen, u.a.) ist untersagt.
  • Der Kunde garantiert eine vereinbarungsgemäße Handhabung und Befüllung von Containern, sowie deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. In Zweifelsfällen sind unsere Mitarbeiter vor der Befüllung der Container zu befragen. Jeder Container darf nur entsprechend dem bzw. der bei Vertragsschluss angegebenen Abfallschlüssel bzw. Abfallbezeichnung befüllt werden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die in die Container eingefüllten Stoffe als Abfälle nach den geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren.
  • Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die während der Bereitstellung bis zur Abholung in die Container gefüllt werden, auch wenn dies ohne sein Wissen durch Dritte geschieht.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von uns hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung (schriftlich oder in Textform z.B. per E-Mail) nicht zulässig.
  • Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen oder Gegenständen befüllt oder entsprechen die in die Container eingefüllten Abfälle nicht den vertraglich festgelegten Abmessungen, Gewichten und sonstigen für den Transport oder die Verwertung bzw. Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften, sind wir berechtigt, den Abtransport zu verweigern, Nur in diesem Fall ist der Kunde abweichend von vorstehender Ziffer 4.4 berechtigt und verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – zur Abholung durch uns bereitzuhalten.

Stellt sich eine nicht ordnungsgemäße Befüllung von Containern erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, sind wir berechtigt, von dem Kunden Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle zu verlangen. Bei einer behördlichen Sicherstellung der Abfälle, sind wir berechtigt, eine angemessene Zwischenlagerungsvergütung zu verlangen.

  • Der Kunde haftet für alle uns entstehenden Kosten, inklusive der Kosten für eine erforderliche Analyse oder Nachsortierung und Schäden jeglicher Art, insbesondere Verladeschäden, die durch die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung der vorgenannten Ziffern 4.1 bis 4.5 entstehen.
  • Ausführungsverweigerung, Rücktrittsrecht
  • Wir sind berechtigt, die Ausführung eines Auftrags zu verweigern, solange der Kunde seinen aus den Ziffern 3 und 4 resultierenden Pflichten nicht nachkommt.
  • Wir sind überdies berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine ihm nach Ziffern 3 und 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben und ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist entbehrlich, wenn die Nichterfüllung seiner Pflichten durch den Kunden länger als drei Monate andauert.
  • Leistungszeiten und -verzug
  • Der Kunde ist verpflichtet, uns für die An- und Abfahrt der Container mit einer angemessenen Vorlaufzeit verbindliche Zeitangaben zu benennen, zu denen eine Bereitstellung und Abholung durchgeführt werden kann. Gerät der Kunde mit der Annahme oder der Bereithaltung von Containern zur Abholung in Verzug, können wir Ersatz von Schäden und Mehraufwendungen verlangen. Gleiches gilt im Falle der berechtigten Verweigerung der Auftragsausführung durch uns gemäß Ziffer 5.1.
  • Vereinbarungen über Leistungszeiten sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden. Auch bei verbindlich vereinbarten Leistungszeiten sind Abweichungen von bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keine Ansprüche gegen uns.
  • Eine Nachfrist zur Leistung, die ein Kunde uns im Gewährleistungsfall zu setzen hat, muss mindestens drei Werktage betragen.
  • Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden ist und länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.
  • Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug, sind wir berechtigt, von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen. Etwaige dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Insbesondere sind wir in diesem Fall berechtigt dem Kunden ein Standgeld in Höhe von 20,00 € pro Kalendertag in Rechnung zu stellen.
  • Wir geraten nicht in Leistungsverzug, solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziffern 3 und 4 nicht nachkommt.
  • Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Leistungen sind nicht vereinbart.
  • Eigentum

Das Eigentum an den in die Container eingefüllten Abfällen geht mit der Abholung der Container und damit Übergabe der Abfälle auf uns über.

  • Preise und Preisänderungen
  • Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, Miete und den Transport der überlassenen Container, Vertriebs- und Gestehungskosten, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle.
  • Zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen oder notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung der Container, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Umsetzung der Container oder behördliche Gebühren werden gemäß gesonderter Vereinbarung berechnet.
  • Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand berechnet.
  • Die Miete für Container wird – auch bei Nichtabruf der Abholung – ab der dritten Kalenderwoche der Bereitstellung fällig.
  • Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, sind wir berechtigt, Preisanpassungen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen, soweit es zu Kostenänderungen bei den für die Preisbildung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 relevanten Kalkulationsgrundlagen kommt. Hierbei dürfen wir Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen berücksichtigen und haben eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
  • Preisanpassungen werden erst nach Ankündigung (schriftlich oder in Textform) gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
  • Der Kunde hat das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung bezüglich der Abfallart, für welche die Preisänderung gilt, vorzeitig teilweise zu kündigen, sofern er der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung widerspricht. Anderenfalls tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Die Kündigung bedarf der Textform. Das ordentliche Recht zur Kündigung sowie das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
  • Zahlungen
  • Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  • Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Kunde mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.
  • Der Kunde kann die im Online-Shop bestellten Waren nach seiner Wahl per Kreditkarte (VISA oder Mastercard), per SEPA-Lastschriftverfahren oder per PayPal bezahlen.
  • Für den Fall, dass der Rechnungsbetrag nicht ausgeglichen werden sollte, durch das kontoführende Institut zurückgewiesen wurde oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ausgeglichen ist, gerät der Kunde automatisch in Verzug. Auch ohne weitere Mahnung ist er dann zusätzlich zur Zahlung des gesetzlichen Verzugszinses und des weiteren Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Inkassokosten verpflichtet.
  • Bei einer Bezahlung im SEPA-Lastschriftverfahren erheben wir im Falle einer vom Besteller zu vertretenen Rücklastschrift einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 3,00 („Rücklastschriftentgelt“). Der Kunde kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
  • Aufrechnungen gegen von uns erstellte Rechnungsbeträge oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen des Kunden zulässig.
  1. Haftung
  1. Wir haften unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haften wir unbeschränkt in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
  1. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  1. Bei mangelhafter Leistung durch uns können wir nach eigener Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder mangelfrei neu leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 10.1 und 10.2 zu.
  1. Ansprüche wegen Mängeln unserer Leistung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Leistungserbringung. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. § 634 a Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  1. §§ 425 bis 439 HGB bleiben von den vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.5 unberührt.
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
  1. Gerichtsstand

Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz (Neu-Ulm) als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  1. Vollmacht

Wir werden vom Kunden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten, insbesondere Begleit- und Übernahmescheine, auszustellen. Die Zulässigkeit der Ausstellung der Begleitscheine durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.

  1. Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten

In unserer geschäftlichen Tätigkeit erfassen wir personenbezogene Daten. Falls wir diese zur Abwicklung eines Auftrags an einen Auftragsverarbeiter weitergeben, verweisen wir diesen auf seine Informations- und Aufklärungspflicht im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Rechtsgrundlage für die Auftragsverarbeitung ist Art. 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ein vertrauensvoller, zweckgebundener und gesetzeskonformer Umgang mit den zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten wird vom Auftragsverarbeiter bei der Schließung eines Vertrags vorausgesetzt. Die Zweckbindung ergibt sich aus den Inhalten des geschlossenen Vertrags. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden, die über die Website erfasst werden, kann der Kunde unserer Datenschutzerklärung unter https://www.goetz-neu-ulm.de/datenschutz/ entnehmen.

  1. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht im Falle eines Vertragsschlusses über den Kauf von Waren außerhalb unserer Geschäftsräume und bei Fernabsatzverträgen (z.B. über den Online-Shop) ein Widerrufsrecht nach den untenstehenden Maßgaben zu. Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.